KM-Training

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr.

Der Teilnehmer trägt die alleinige Verantwortung für die von ihm oder seinem Fahrzeug verursachten Schäden, soweit ein Ausschluss der Haftung im Folgenden nicht wirksam vereinbart ist. Das Fahrzeug ist gegen die Nutzung durch Unbefugte zu sichern. Eine Weitergabe des Motorrades an nicht angemeldete Personen zum Befahren der Strecke des Veranstaltungsgeländes ist verboten. Bei Zuwiderhandlung haftet der Fahrzeugeigentümer für alle dadurch verursachten Schäden. Das Laden von Elektrofahrzeugen und Hybriden auf dem Gelände des Rennstreckenbetreibers ist verboten. Die durch dieses Fahrzeug verursachten Schäden und Kosten trägt der Fahrzeughalter.

Für Personenschäden oder Schäden an Sachen, die durch Dritte verursacht werden, haftet KM-Training (im Folgenden: der Veranstalter) nicht. Die Teilnehmer erklären mit Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit den Veranstaltungen stehen und zwar gegenüber der KM-Training GmbH, den Sportwarten, den Rennstreckeneigentümern, den Rennstreckenbetreibern, anderen Teilnehmern und deren Helfern, den Straßenbaulastträgern soweit Schäden durch die Beschaffenheit der bei der Veranstaltung zu benutzenden Straßen samt Zubehör verursacht werden und den Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen aller zuvor genannten Personen und Stellen sowie allen anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.

Für durch den Veranstalter und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gleiches gilt für alle an der Organisation der Veranstaltung beteiligten Personen. Ausgenommen hiervon sind Schäden des Körpers oder der Gesundheit, die auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Veranstalters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

Verursacht ein Teilnehmer Schäden an der Rennstrecke oder an den Anlagen der Rennstrecke (Verschraubungen oder Dübel in der Teerfläche oder Wänden des Fahrerlagers, Burn out u. ä.), hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Zustand der Rennstrecke und ihrer Einrichtungen. Ansprüche des Teilnehmers gegen den Streckenbetreiber bleiben unberührt.

Für ausreichenden Versicherungsschutz: Kranken-, Unfall-, KFZ- und Privathaftpflicht ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.

Verhaltensregeln

Jeder Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass er andere Teilnehmer durch sein Verhalten nicht gefährdet oder behindert. Den Anweisungen des Veranstalterpersonals sowie dem Personal des Streckenbetreibers ist in jedem Fall Folge zu leisten.

Der Konsum von Genussmitteln, Drogen, Medikamenten und Alkohol, der Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit des Fahrers hat, führt zu einem Fahrverbot. Das Fahrverbot bleibt für die Dauer der Wirkung des Konsums bestehen. 

Die Motorräder werden vor Beginn der Veranstaltung auf ihren technischen Zustand überprüft.

Entspricht das Motorrad des Teilnehmers nicht den technischen Erfordernissen, so darf dieses Fahrzeug nicht gefahren werden, bis die Mängel behoben sind.

Die begründete Entscheidung hierüber trifft der Veranstalter. Eine Rückzahlung des Nenngelds erfolgt in diesem Fall nicht.

Es wird insbesondere auf gegebenenfalls bestehende Lärmvorschriften der Streckenbetreiber hingewiesen, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat und die zum Ausschluss von der Veranstaltung durch den Streckenbetreiber führen können. Eine Rückzahlung des Nenngeldes erfolgt in diesem Fall nicht.

Gefährdet ein Teilnehmer durch riskante, rücksichtslose Fahrweise Leben und Gesundheit anderer Teilnehmer, wird er von der Veranstaltung ohne Nenngeldrückerstattung ausgeschlossen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Veranstalter.

Wenn ein Teilnehmer nachhaltig die Veranstaltung stört oder sich grob fahrlässig und/oder verkehrswidrig verhält, kann er mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Die Nenngebühr wird dann nicht zurückerstattet. Sollte die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngelds.

Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern

Der Teilnehmer erteilt dem Veranstalter die Einwilligung, bei der Veranstaltung Lichtbilder und Videos seines Abbildes zu erstellen und diese unentgeltlich zu Werbezwecken zu verwenden und auf der Intern, Social Media (bspw. Facebook, Instagram, Youtube und Google+), sowie in Printmedien oder gedruckten Werbemitteln zu verbreiten. Die Einwilligung ist widerruflich. Der Widerruf kann jederzeit in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgen.

Mediationsklausel

Sollte es bei der Durchführung des Vertrags zu Differenzen über zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Parteien kommen, so verpflichten sich beide Seiten, vorerst und vorrangig eine gütliche Einigung zu suchen.

Die Verhandlungen sind gescheitert, wenn beide Parteien dies schriftlich erklären. Sie sind auch dann gescheitert, wenn eine Partei die andere zur Abgabe der schriftlichen Erklärung auffordert und die aufgeforderte Partei dies nicht innerhalb von vier Wochen erklärt.

Die Parteien erklären ihre Bereitschaft, vor Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Mediationsverfahren durchzuführen. Die Bereitschaft gilt als nachgewiesen, wenn die Parteien ein kostenloses Informationsgespräch bei einem Mediator durchgeführt haben.

Die Auswahl des Mediators obliegt den Parteien. Sollte eine Einigung auf einen Mediator nicht möglich sein, so wählt die Partei, die den Anspruch stellt, fünf Mediatoren aus der Vorschlagsliste des Bundesverbands Mediation. Die andere Partei wählt so dann einen der vorgeschlagenen Mediatoren für das Verfahren aus.

Die Mediation gilt als gescheitert, wenn eine der Parteien dies gegenüber dem Mediator erklärt und die Mediation abbricht.

Gerichtliche Eilentscheidungen sind vom Verhandlungs- und Mediationsvorbehalt ausgenommen. Sollten die Parteien sich über die eilbedürftigen Punkte nicht einigen können, steht es ihnen nach begründeter Information an die andere Partei frei, einen gerichtlichen Eilantrag zu stellen. Ein bereits involvierter Mediator ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die Kosten der Mediation werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Anmeldung & Nennung

Die Anmeldung zu den Veranstaltungen erfolgt durch Abgabe der Nennung an den Veranstalter bei gleichzeitiger Entrichtung des Nenngeldes (Teilnahmegebühr). Die Nennung erfordert die genaue Bezeichnung der Person und des Fahrzeugs, das gefahren werden soll.

Hierbei sind ausschließlich die Nennvordrucke (Original oder Kopie) vom Veranstalter zu verwenden.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter nach Zugang der Nennung und Eingang des Nenngeldes dem Teilnehmer gegenüber die Nennung bestätigt.

Die Anmeldetermine gehen aus den einzelnen Veranstaltungsinformationen hervor.

Ein Widerruf des Vertrages ist nach § 312 g Absatz 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.

Nimmt der gemeldete Teilnehmer an der Veranstaltung nicht teil, so werden ihm bei nicht abgeschlossener Rücktrittsversicherung folgende Beträge zurückerstattet:

– Absage bis 90 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn 90 % des Nenngeldes

– Absage 89 bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin 75 % des Nenngeldes

– Absage 59 bis 40 Tage vor dem Veranstaltungstermin 50 % des Nenngeldes

– Absage 39 bis 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin 25 % des Nenngeldes

– Absage 14 bis 0 Tage vor dem Veranstaltungstermin 0 % des Nenngeldes

Bei einer Absage weniger als 15 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin erhält der Teilnehmer keine Erstattung. Dem Teilnehmer steht es frei es nachzuweisen, dass dem Veranstalter geringere Kosten entstanden sind.

Ist ein Vertrag zustande gekommen und hat der Teilnehmer noch nicht gezahlt und abgesagt, so besteht der Anspruch des Veranstalters auf den nicht zurück zu erstattenden Teil der Teilnahmegebühr fort. Im Falle einer Absage oder eines Abbruches der Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, verfällt das Nenngeld.

Der Teilnehmer kann bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn einen Ersatzfahrer benennen. Der Ersatzfahrer hat in dem Fall nur Anspruch auf die gebuchte Kategorie und muss den Anforderungen dieser Kategorie entsprechen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Ersatzfahrer abzulehnen.

Wir empfehlen dringend den Abschluss der Rücktrittversicherung. Buchbar hier unter dem folgenden LINK!

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Eine Nenngeldrückerstattung wegen schlechten Wetters ist ebenso ausgeschlossen

Technische Bestimmungen

Vor Beginn der Veranstaltung hat jeder Teilnehmer dafür zu sorgen, dass sich das von ihm betriebene Fahrzeug in einem technisch einwandfreien Zustand befindet.

Die den Ölkreislauf abschließenden Bauteile sind nach Möglichkeit zu sichern.

Scheinwerfer, Rücklicht, Spiegel und Blinker sind abzubauen oder durch Bekleben gegen zersplittern zu schützen.

Der Abnutzungsgrad der Reifen und Bremsen muss eine ungefährdete Teilnahme gewährleisten.

Auf dem Sachsenring, Assen und Groß Dölln gibt es eine Phonbegrenzung, die kontrolliert wird.

Am Sachsenring sind ausschließlich Maschinen zugelassen, die mit original Auspuffanlage (keine EG ABE), original Luftfilter und Airbox ausgestattet sind. Auch Sondermodelle, die mit Sportauspuffanlagen ausgerüstet sind müssen auf den Serienauspuff dieser Modellreihe umgerüstet werden!

Diese Regelung gilt für alle Teilnehmer ohne Ausnahme.

In der Motorsportarena Oschersleben gilt eine Phonbegrenzung von max. 98 dB/A.

Teilnehmer, die die Bestimmung nicht einhalten, sind nicht fahrberechtigt.

Eine Nenngeldrückerstattung nach Ausschluss wegen Überschreitung dieser Lärmgrenzen ist ausgeschlossen.

Bitte beachtet die jeweilige Phonbegrenzung der Rennstrecken.

Bekleidung

Komplette Schutzbekleidung: Lederkombi oder hochwertige protektierte Textilbekleidung, unbeschädigter Integralhelm, Motorradstiefel mit Knöchelschutz (keine Schnürstiefel), Motorradhandschuhe und Rückenprotektor sind vorgeschrieben.

Im Sturzfall beschädigte Bekleidung sollte ausgetauscht werden, der Helm ist dann in jedem Fall auszutauschen. Sollte die Schutzkleidung diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann der Veranstalter den Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Nenngeldes besteht in diesem Falle nicht.

Durchführung & Ablauf

Der ausgegebene Ablaufplan ist vorläufig. Der Veranstalter behält sich vor, den Ablauf der Veranstaltung kurzfristig zu ändern.

Eine Nenngeldrückerstattung aus diesem Grunde erfolgt nicht. Gleiches gilt, soweit die Fahrzeit sich aufgrund von Umständen verkürzt, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind.

Alle Teilnehmer müssen vor Aufnahme des Trainings bei der Anmeldung und bei der Kradabnahme vorstellig werden sowie an der Fahrerbesprechung teilnehmen.

Die Öffnungszeiten der technischen Abnahme sowie die Zeiten der Fahrerbesprechung sind zu beachten!

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen, dessen Fahrzeug nicht den vorgegebenen Standards entspricht. Eine Nenngeldrückerstattung erfolgt in diesem Fall nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass das Fahrzeug nicht zur Abnahme vorgeführt wird.

Teilnehmer, die nicht an der Fahrerbesprechung teilnehmen, können von der Veranstaltung ohne Nenngeldrückerstattung ausgeschlossen werden.

Die zugewiesenen Startnummern sind vorne am Fahrzeug gut sichtbar anzubringen

Sonstiges

Anfallender Sondermüll ist nach Veranstaltungsende vom Teilnehmer mitzunehmen.

Sonstiger Müll ist an der Rennstrecke in gesonderte Behältnisse zu verbringen. Öl ist nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu verbringen und es darf eine veranstaltungstypische Menge nicht überschreiten. Der Teilnehmer haftet für Kosten, die durch die Entsorgung des von Ihm oder seinen Begleitpersonen verursachten Mülls entstehen.

Für den Umgang mit Kraftstoffen gelten die speziellen gesetzlichen Bestimmungen (Transport, Lagerung, Befüllung usw.) Der Teilnehmer verpflichtet sich zur größtmöglichen Sorgfalt.

Die Mehrfachnutzung eines Fahrzeuges durch Einsatz in verschiedenen Gruppen ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter gestattet.

Bei Interesse von verkaufsbezogenen Maßnahmen, ist die Erlaubnis von dem Veranstalter und des Betreibers nötig. Diese ist mit den daran geknüpften Bedingungen rechtzeitig, spätestens aber 4 Kalenderwochen vor Veranstaltungsbeginn bei dem Veranstalter einzuholen. Eine schriftliche Beschreibung der Maßnahme ist beizufügen. Bei verkaufsbezogenen oder ähnlichen gewerblichen Maßnahmen eines Teilnehmers oder dessen Begleitpersonen, die ohne Zustimmung des Veranstalters erfolgen, kann der Veranstalter den Teilnehmer ohne Rückerstattung des Nenngeldes von der Veranstaltung ausschließen. Der Teilnehmer verpflichtet sich Kleinkinder und Hunde sowie andere Haustiere nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Für Hunde besteht Leinenpflicht. Jeder Teilnehmer wird hiermit vom Veranstalter angehalten, sich mit der jeweiligen Hausordnung der Rennstrecke vertraut zu machen. (Soweit dieses durch Aushang vor Ort möglich ist.)

 

Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.